Norm
ABGB §1438 BbRechtssatz
Die Kompensation mit Gegenforderungen des Versicherten, die auf den Unfallstag zurückzubeziehen sind, wirkt auch gegenüber dem nach § 63 KFG 1967 haftenden Versicherer. Dieser braucht daher nicht einmal die Kompensationseinrede erheben, es genügt, wenn er sich auf die vom Versicherten gemachten Aufrechnung stützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0033924Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014