Norm
EheG §2Rechtssatz
"Geschäftsunfähigkeit" eines Ehegatten im Sinne des § 22 Abs 1 EheG ist (auch) dann anzunehmen, wenn bei diesem im Zeitpunkt der Eheschließung ein an Imbezillität grenzender Schwachsinn vorlag, der seinen Geisteszustand dem eines Kindes unter sieben Jahren gleichsetzte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056335Dokumentnummer
JJR_19720524_OGH0002_0010OB00078_7200000_001