Norm
ABGB §523 BbRechtssatz
Der Anspruch auf Feststellung einer Dienstbarkeit leitet sich aus § 523 ABGB ab; für ein solches Klagebegehren müssen, wenn es sich gegen den Eigentümer der dienenden Liegenschaft richtet, die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012120Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.12.2015