- 1 Ob 108/72
- 8 Ob 85/72
Entscheidungstext OGH 04.07.1972 8 Ob 85/72
nur: Auch bei Feststellungsklagen ist der Zuspruch eines minus zulässig. (T1)
- 7 Ob 85/74
Entscheidungstext OGH 27.06.1974 7 Ob 85/74
- 2 Ob 134/75
Entscheidungstext OGH 16.10.1975 2 Ob 134/75
- 7 Ob 642/76
Entscheidungstext OGH 02.09.1976 7 Ob 642/76
nur T1
- 7 Ob 578/77
Entscheidungstext OGH 02.06.1977 7 Ob 578/77
Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 642/76
- 4 Ob 571/78
Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 571/78
Auch
- 1 Ob 560/80
Entscheidungstext OGH 14.05.1980 1 Ob 560/80
- 7 Ob 622/80
Entscheidungstext OGH 02.10.1980 7 Ob 622/80
Auch; Beisatz: Das Gleiche muss für Rechtsgestaltungsklagen als zulässig erachtet werden. (T2)
- 5 Ob 697/80
Entscheidungstext OGH 11.11.1980 5 Ob 697/80
nur T1
- 4 Ob 147/80
Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 147/80
Veröff: Arb 10026
- 1 Ob 544/83
Veröff: SZ 56/38
- 7 Ob 732/83
Entscheidungstext OGH 20.12.1984 7 Ob 732/83
nur T1
- 8 Ob 579/85
Veröff: SZ 58/187
- 7 Ob 648/87
- 2 Ob 688/87
Auch
- 1 Ob 544/88
nur T1
- 7 Ob 597/88
- 7 Ob 641/89
Beisatz: Hier: Die Einschränkung, dass ein Dienstbarkeitsweg nur mit ortsüblichen landwirtschaftlichen Fuhrwerken oder mit bestimmten Fahrzeugen befahren werden darf, findet aber zweifellos im allgemeinen Begehren auf Feststellung des Fahrtrechtes Deckung. (T3)
- 2 Ob 72/90
nur T1; Veröff: ZVR 1991/96 S 246
- 1 Ob 618/91
nur T1; Veröff: WoBl 1992,121 (Call)
- 1 Ob 565/92
Auch
- 3 Ob 554/94
Auch; Beisatz: Ein qualitatives Minus wäre ein aliud (hier: Begehren auf Feststellung von Hauptmietrechten, es liegt aber nur Untermiete vor). (T4)
- 6 Ob 644/94
- 2 Ob 522/95
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 193/98w
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Erbrechtsklage. (T5) Veröff: SZ 71/152
- 1 Ob 11/99w
Beisatz: Von dem Rechtsgestaltungsbegehren, der Widerruf der Bestellung zum Vorstand durch den Aufsichtsrat werde für rechtsunwirksam erklärt, ist als minus das Feststellungsbegehren mitumfasst, dieser Widerruf sei bis zum Ablauf der Funktionsperiode des abberufenen Vorstands oder bis zu dessen neuerlicher Abberufung nicht rechtswirksam gewesen. (T6); Veröff: SZ 72/90
- 9 ObA 144/00t
nur T1; Beisatz: Eine solche zulässige Einschränkung kann durch entsprechende Formulierung des Spruches erfolgen, ohne den Charakter der Zuerkennung eines Minus zu verlieren. (T7)
- 6 Ob 226/00d
Beisatz: Maßgeblich ist, dass das festgestellte Recht oder Rechtsverhältnis zur Gänze in jenem Recht oder Rechtsverhältnis Deckung findet, dessen Feststellung begehrt wird. (T8)
- 2 Ob 255/07z
Auch; Beisatz: Hier: Sollte sich im Verfahren ein höherer als der von der klagenden Pächterin im Feststellungsbegehren genannte, jedoch ein niedrigerer als der von der Beklagten verlangte Bestandzins für den im Klagebegehren bezeichneten Zeitraum ergeben, könnte ein solcher Betrag als Minus gegenüber dem Klagebegehren festgestellt werden. (T9)
- 6 Ob 2/09a
Auch
- 7 Ob 245/09v
Auch; nur T1
- 9 Ob 43/09b
Vgl auch
- 1 Ob 130/12t
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 130/12t
nur T1
- 8 Ob 126/12f
Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 126/12f
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/129
- 4 Ob 93/13z
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 93/13z
Auch; nur T1; Beisatz: Da
§ 405 ZPO auf dem Dispositionsgrundsatz beruht, kommt ein (objektiver) Minderzuspruch nicht in Betracht, wenn der Kläger ausdrücklich erklärt, dass er nur an einer Gesamtstattgebung Interesse hat. (T10)
- 10 Ob 5/14d
Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 5/14d
- 4 Ob 25/14a
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 25/14a
Auch; nur T1
- 8 Ob 13/14s
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 13/14s
Auch; Beisatz: Auch bei konfessorischen Feststellungsbegehren (und Unterlassungsbegehren) in Bezug auf Dienstbarkeiten lässt die neuere Rechtsprechung einen Teilzuspruch (Minderzuspruch bzw Minus) zu, was jedenfalls für den Fall der Einschränkung einer Dienstbarkeit durch eine Freiheitsersitzung gilt. Vorausgesetzt ist, dass das Minus im geltend gemachten Begehren „eingeschlossen“ ist. (T11)
Beisatz: Ob in diesem Sinn im Verhältnis zur klagsweise beanspruchten Dienstbarkeit ein Minus oder ein Aliud vorliegt, hängt stets von den konkreten Umständen und zwar insbesondere vom Vorbringen der Partei ab. (T12)
- 8 Ob 104/14y
Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 104/14y
Auch; nur T1; Beisatz: Auch bei einer Feststellungsklage (und ebenso bei einer Unterlassungsklage) ist - jedenfalls im Zusammenhang mit einer konfessorischen Dienstbarkeitsklage – ein Minderzuspruch zulässig. (T13)
Beisatz: Konfessorische Dienstbarkeitsklagen sind aus Sicht des
§ 405 ZPO nicht anders zu beurteilen als andere Feststellungs- und Unterlassungsklagen, sofern sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig ergibt, dass er an einem Minderzuspruch kein Interesse hätte. (T14)
- 3 Ob 234/14d
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 234/14d
Auch; Beis wie T7
- 8 Ob 52/15b
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 52/15b
Auch; nur T1; Beis wie T13
- 3 Ob 86/16t
Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 86/16t
nur T1
- 9 Ob 73/17a
Beis wie T7; Beis wie T13
- 4 Ob 91/18p
Vgl; Beisatz: Ein quantitativer Minderzuspruch ist ein Minus, ein qualitativer Minderzuspruch ein Aliud. (T15)
- 1 Ob 96/18a
Auch; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Die Feststellung eines anderen Grenzverlaufs und damit des Eigentumsrechts an einer davon abweichenden Teilfläche findet im Begehren keine Deckung (vgl
6 Ob 226/00d). (T16)
- 4 Ob 237/18h
Auch; Beis wie T7; Beis wie T13
- 4 Ob 9/19f
Beis wie T4
- 5 Ob 164/20h
Vgl; Beis nur T4; Beis wie T12; Beis nur T15
- 6 Ob 51/21z
Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T15
- 5 Ob 182/21g
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T15
- 5 Ob 38/22g
Vgl