Norm
ZPO §235 ARechtssatz
Hat sich der Beklagte ausdrücklich gegen die Zulassung einer nach Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommenen Klagsänderung ausgesprochen, muß das Prozeßgericht über die Zulassung der Klagsänderung mit Beschluß entscheiden. Verhandelte das Prozeßgericht jedoch über die geänderte Klage ohne solche Beschlußfassung, muß der Beklagte das Vorgehen des Gerichtes in der Berufung gegen das über die abgeänderte Klage ergehende Urteil ausdrücklich rügen. Tut er dies nicht, ist die Klagsänderung als vom Beklagten genehmigt anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0039438Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021