Norm
ZPO §235 ERechtssatz
Wird mehr als bisher begehrt, liegt eine Klagsausdehnung vor, bei der es sich, auch wenn der Klagsanspruch dabei gar nicht fallen gelassen wird und Sachverhalt und Rechtsgrund unverändert bleiben, um eine Klagsänderung handelt (§ 235 Abs 1 ZPO: "Erweiterung des Klagebegehrens").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0039647Dokumentnummer
JJR_19720524_OGH0002_0010OB00108_7200000_005