TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/31 2002/18/0064

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Veröffentlicht am 31.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren 1982, vertreten durch Dr. Hans Heißl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 21/III, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 22. Jänner 2002, Zl. III 4033-6/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 22. Jänner 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37, 38 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer, der sich seit 1993 erlaubt im Bundesgebiet aufhalte, sei am 8. Februar 2001 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, teilweise in der Begehungsform der Beitragstäterschaft nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall, 15, 12 dritte Alternative StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, davon neun Monate unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden.

Die diesem Urteil zu Grunde liegenden Straftaten könnten der der zugestellten Bescheidausfertigung beiliegenden Ablichtung des Urteilsspruchs entnommen werden. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers zeige deutlich dessen negative Einstellung zur Rechtsordnung. Auf Grund dieses Verhaltens entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu achten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen, woraus sich die berechtigte Folgerung ergebe, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Die rechtskräftige Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe erfülle den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG.

Das Aufenthaltsverbot sei mit einem relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Die im gesamten Fehlverhalten des Beschwerdeführers manifestierte Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung des Aufenthaltsverbots jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.

Die privaten und familiären Interessen am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 1993 erlaubt im Bundesgebiet. Er habe in Hall in Tirol und in Fulpmes die Hauptschule besucht und anschließend eine dreijährige Lehre als Kellner absolviert. Dem Beschwerdeführer fehle allerdings noch die Lehrabschlussprüfung, welche er nachholen wolle. Der Beschwerdeführer sei dementsprechend gut integriert und spreche gut Deutsch. Intensive familiäre Bindungen bestünden zu den im Bundesgebiet gut integrierten Eltern, mit denen der Beschwerdeführer in Haushaltsgemeinschaft lebe.

Das Gewicht der familiären Interessen werde durch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers relativiert. Die Integration werde in ihrer sozialen Komponente durch die schweren Vermögensdelikte des Beschwerdeführers gemindert. Im Hinblick auf die Neigung des Beschwerdeführers zu schweren Straftaten wögen dessen persönliche Interessen höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots, weshalb die Erlassung dieser Maßnahme auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Der Schutz der Rechte anderer, z.B. des Vermögens, habe großes öffentliches Gewicht.

Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß §§ 38 und 35 FrG komme nicht zum Tragen. Die Dauer des Aufenthaltsverbots entspreche § 39 Abs. 1 FrG und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbots, nämlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, das Verstreichen von fünf Jahren von Nöten sei.

Das Gericht habe folgende Strafzumessungsgründe herangezogen:

Erschwerend: professionelles Vorgehen durch längere Planung und arbeitsteiliges Vorgehen; Begehung der Taten in Gesellschaft von Mittätern; Sachschäden bei Einbruchsdiebstählen; mehrfache Qualifikation des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls;

Fortsetzung trotz Belehrung nach § 6 Jugendgerichtsgesetz.

Mildernd: umfassendes und reumütiges Geständnis;

Unbescholtenheit; teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung; Taten teilweise beim Versuch geblieben;

wesentliche Schadensgutmachung.

Das Aufenthaltsverbot sei nicht gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG unzulässig, weil der Beschwerdeführer erst 1993, sohin als Elfjähriger und nicht bereits im Kleinkindalter, nach Österreich gekommen sei. § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG komme ihm nicht zugute, weil ihm "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes", das sei die erste seiner Straftaten, mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (zehn Jahre) die Staatsbürgerschaft nicht hätte verliehen werden können. Zum Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer hätte in Bosnien nur mehr wenige Bezugspersonen, werde darauf hingewiesen, dass nur das in Österreich geführte Privat- und Familienleben wesentlich sei und es nicht darauf ankomme, ob der Fremde in einem anderen Staat "Bezugspersonen" habe. Ein Aufenthaltsverbot ordne nämlich nicht an, wohin der Fremde auszureisen habe oder allenfalls abgeschoben werde. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Absicht habe, den Schaden durch Geldzahlungen an die Geschädigten gutzumachen und auch bereits Zahlungen geleistet habe, habe er zwar Schritte in die richtige Richtung gesetzt, diese seien jedoch nicht geeignet, das in der Vergangenheit gezeigte strafbare Verhalten völlig zu kompensieren. Die Zeit des Wohlverhaltens sei zu kurz und das Risiko des Verbleibs des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu groß. Seine Schulden könne der Beschwerdeführer - naturgemäß den Möglichkeiten nach - auch vom Ausland aus zurückzahlen. Es sei Sache der Eltern des Beschwerdeführers, ob sie diesen ins Ausland begleiteten. Dass auf Grund der Verhängung des Aufenthaltsverbots der als Bürge haftende Vater des Beschwerdeführers allenfalls den Kredit von S 100.000,-- (EUR 7.267,28) zurückzahlen müsse, müsse ebenso im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer "aus seiner Familie gerissen werde". Da dem Beschwerdeführer ohnehin geglaubt werde, dass er den Kredit aufgenommen habe und der Vater als Bürge hafte, sei eine Beweisaufnahme zu diesem Thema nicht erforderlich. Dasselbe gelte für die beantragte Einvernahme des Vaters als Zeugen dafür, dass die Familie des Beschwerdeführers durch den Krieg in Bosnien "vom Schicksal schwer benachteiligt" worden sei. Dieser Umstand vermöge allerdings das schwere strafbare Verhalten des Beschwerdeführers in seinem Gastland nicht zu kompensieren.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2. Dem Gerichtsurteil liegen nach dessen im angefochtenen Bescheid verwiesenen Spruch, von dem eine Ablichtung unstrittig der zugestellten Bescheidausfertigung angeschlossen war, folgende Straftaten zu Grunde:

Der Beschwerdeführer hat im Zusammenwirken mit verschiedenen Mittätern in der Zeit von 31. März 2000 bis 17. Oktober 2000 insgesamt 28 Diebstähle, zum weitaus größten Teil durch Einbruch begangen, wobei er teilweise einen Tatbeitrag durch Aufpasserdienste geleistet hat. Dabei wurden Bargeld und verschiedene Gegenstände wie z.B. Handys, Computer und Zubehör, Schmuck, Uhren, Kameras, Autoradios und andere Elektrogeräte, Sonnenbrillen, Zigaretten, Bekleidungsgegenstände in einem erhobenen Wert von etwa S 1,263.000,-- (EUR 91.785,79) und zusätzlich in fünf Fällen Gegenstände unerhobenen Werts erbeutet. Dazu kommt der - vom Gericht bei der Strafbemessung als erschwerend gewertete - bei den Einbruchsdiebstählen entstandene Sachschaden. Bei diesen - entsprechend dem vom Gericht herangezogenen Erschwerungsgrund professionell durchgeführten - Straftaten ging der Beschwerdeführer gewerbsmäßig, also in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), vor. Unstrittig wurde der Beschwerdeführer bereits vor diesen Straftaten - im Zusammenhang mit der Zurücklegung einer Strafanzeige wegen Diebstahls und Urkundenunterdrückung am 3. November 1999 - gemäß § 6 Jugendgerichtsgesetz über das Unrecht und die möglichen Folgen einer solchen Straftat belehrt.

Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität kann die Ansicht der belangten Behörde, dass auf Grund dieses Fehlverhaltens die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3.1. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde den erlaubten Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1993, seinen Schulbesuch und die Kellnerlehre, eine dementsprechend gute Integration und gute Deutschkenntnisse sowie die intensive familiäre Bindung zu den in Österreich gut integrierten Eltern, mit denen der Beschwerdeführer in Haushaltsgemeinschaft lebt, berücksichtigt. Auf Grund dieser Umstände qualifizierte sie die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet zu Recht als schwerwiegend.

Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht die von seinem weiteren inländischen Aufenthalt auf Grund seines Fehlverhaltens ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Der Beschwerdeführer hat trotz vorhergehender gerichtlicher Belehrung über das Unrecht und die möglichen Folgen von Vermögensdelikten über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten 28 professionell durchgeführte Einbruchsdiebstähle bzw. Diebstähle in der Absicht begangen, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dabei hat er einen sehr hohen Schaden verursacht. Aus der Zahl der Angriffe und der gewerbsmäßigen Vorgangsweise ist die große Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die maßgeblichen öffentlichen Interessen abzuleiten. Daran kann auch der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer S 50.000,-- (EUR 3.633,64) an Schadenswiedergutmachung geleistet habe, nichts Wesentliches ändern. Der seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeitraum von 15 Monaten ist viel zu kurz, um von einem Wegfall oder auch nur einer erheblichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr sprechen zu können. Von daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), keinen Bedenken.

3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nur zwei Brüder, einen Onkel und zwei Großmütter, somit "nur wenige Bezugspersonen" in Bosnien habe. Dies seien nicht die Bezugspersonen, die der Beschwerdeführer "sich wünscht". Da der Vater schon lange in Österreich arbeite und hier einen Pensionsanspruch habe, sei es den Eltern nicht zumutbar, den Beschwerdeführer nach Bosnien zu begleiten. Das Haus der Familie in Bosnien sei völlig zerstört worden. Überdies habe der Beschwerdeführer zur Schadensgutmachung einen Kredit von EUR 7.267,28 aufgenommen, für den sein Vater bürge.

3.2.2. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass von § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2001, Zl. 2001/18/0044) und die für den - erwachsenen - Beschwerdeführer und dessen Familie nachteiligen Folgen des Aufenthaltsverbots, somit auch die allenfalls erschwerte Kreditrückzahlung, aus den dargestellten Gründen im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden müssen.

3.2.3. Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe die Beweisaufnahme zum Vorbringen betreffend die Zerstörung des Hauses in Bosnien unterlassen, zeigt der Beschwerdeführer daher keinen relevanten Verfahrensmangel auf.

Die Unterlassung der Vernehmung des zum Beweis für die Kreditaufnahme und die Bürgschaft des Vaters beantragten Zeugen stellt schon deshalb keinen Verfahrensmangel dar, weil die belangte Behörde diese Umstände ohnehin festgestellt hat.

Mit dem in der Beschwerde zitierten, die Verhängung eines Aufenthaltsverbots wegen einmaliger "Schwarzarbeit" betreffenden Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0226, zu Grunde lag, ist der vorliegende vom Sachverhalt her keinesfalls vergleichbar.

Aber auch mit den Fällen, zu denen die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0354, und vom 16. Jänner 2001, Zl. 99/18/0356, ergangen sind, ist die Vergleichbarkeit nicht gegeben. Diese Fälle betreffen jeweils eine Beschwerdeführerin, die zwar ein schweres Vermögensdelikt begangen, sich jedoch in den folgenden fünf Jahren wohl verhalten hat. Überdies haben sich die familiären Verhältnisse dieser beiden Beschwerdeführerinnen in den fünf Jahren insoweit geändert, als beide geheiratet und eine Familie gegründet haben.

4.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Aufenthaltsverbot widerspreche der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG, ist ihm zu entgegnen, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbots nach dieser Bestimmung zu prüfen ist, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogenen Umstandes bereits mehr als zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. März 2001, Zl. 98/18/0128, mwN). Dies ist beim Beschwerdeführer, der erst im Jahr 1993 nach Österreich gekommen ist und im März 2001 die erste der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten begangen hat, nicht der Fall.

4.2. Ebenso wenig kann dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG "von klein auf im Inland aufgewachsen" beigepflichtet werden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer erst 1993, also im Alter von 11 Jahren nach Österreich gekommen ist, ist er nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 2. März 1999, Zl. 98/18/0244, in dem auf die in der Beschwerde zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend ein Fremdengesetz Bezug genommen wird) nicht von klein auf im Inland aufgewachsen. Es steht daher auch § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht entgegen.

5. Schließlich wendet sich die Beschwerde auch gegen die Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. November 2001, Zl. 2000/18/0202), ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von fünf Jahren der Fall sein werde, begegnet im Hinblick auf die zahlreichen, in professioneller Weise und gewerbsmäßig begangenen Straftaten des Beschwerdeführers, die einen sehr hohen Schaden verursacht haben, keinem Einwand. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe vor Ablauf dieses Zeitraums erwartet werden könne.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Ein Ausspruch über den Ersatz von Aufwendungen konnte entfallen, weil die obsiegende belangte Behörde keinen Aufwandersatz begehrt hat.

Wien, am 31. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180064.X00

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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