Norm
EO §37 NRechtssatz
Das Berufungsgericht darf die Berufung wegen einer nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgten Einstellung der Exekution in Ansehung des exszindierten Gegenstandes nach § 39 EO nicht deshalb allein wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückweisen. Der Beklagte und Rechtsmittelwerber bleibt nach der Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 8 EO weiterhin noch durch die Kostenentscheidung im Ersturteil beschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001276Dokumentnummer
JJR_19720525_OGH0002_0030OB00048_7200000_001