RS OGH 1972/5/25 3Ob48/72, 3Ob127/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1972
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Norm

EO §37 N
EO §65 E
ZPO §514 B

Rechtssatz

Das Berufungsgericht darf die Berufung wegen einer nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgten Einstellung der Exekution in Ansehung des exszindierten Gegenstandes nach § 39 EO nicht deshalb allein wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückweisen. Der Beklagte und Rechtsmittelwerber bleibt nach der Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 8 EO weiterhin noch durch die Kostenentscheidung im Ersturteil beschwert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001276

Dokumentnummer

JJR_19720525_OGH0002_0030OB00048_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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