Norm
EO §81 Z4Rechtssatz
Kein Widerspruch zur inländischen öffentlichen Ordnung, daß sich der Gläubiger für seinen noch aufrechten Anspruch einen weiteren Exekutionstitel beschaffen darf, wenn der vorhandene aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht oder nicht mehr formell oder materiell vollstreckbar ist. Dies gilt auch entsprechend für den Fall, daß im Inland Exekution geführt werden soll, und für den vollstreckbaren Anspruch nur ein im Ausland geschaffener, aber im Inland nicht vollstreckbarer Titel vorhanden ist (Vgl SZ 38/24).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1960/105)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002401Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008