Norm
ABGB §6Rechtssatz
Stehen die erläuternden Bemerkungen einer Regierungsvorlage im eindeutigen Widerspruch zum Gesetz können sie zur Auslegung des Gesetzes nicht herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008892Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016