Norm
ABGB §1304 A1Rechtssatz
Der Verletzte kommt seiner Schadenminderungspflicht nach, wenn er sich beim Arbeitsamt meldet, dessen Ratschlägen nicht zuwiderhandelt, dessen Entscheidung abwartet und sodann einen Posten annimmt, der diesen Ratschlägen entspricht. Es geht nicht zu seinen Lasten, wenn ihn das Arbeitsamt nicht auf weitere Möglichkeiten der Tätigkeit aufmerksam macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027220Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019