RS OGH 1972/5/29 Bkd21/72

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Veröffentlicht am 29.05.1972
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Norm

DSt 1872 §2 H

Rechtssatz

Die Äußerung vor Zeugen am Gang des Gerichtes, daß gegen einen Notar ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ohne beizufügen, daß dieses Disziplinarverfahren schon geraume Zeit eingestellt wurde, bildet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.

Entscheidungstexte

  • Bkd 21/72
    Entscheidungstext OGH 29.05.1972 Bkd 21/72
    Veröff: AnwBl 1974,346

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056371

Dokumentnummer

JJR_19720529_OGH0002_000BKD00021_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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