Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Die Äußerung vor Zeugen am Gang des Gerichtes, daß gegen einen Notar ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ohne beizufügen, daß dieses Disziplinarverfahren schon geraume Zeit eingestellt wurde, bildet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056371Dokumentnummer
JJR_19720529_OGH0002_000BKD00021_7200000_001