Norm
UWG §25 Abs4Rechtssatz
Wenn die Öffentlichkeit von den gegen § 7 UWG verstoßenden Äußerungen des Beklagten keine Kenntnis erlangt hat, kann auch ein Bedürfnis nach Aufklärung des Publikums über den wahren Sachverhalt nicht anerkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079651Dokumentnummer
JJR_19720530_OGH0002_0040OB00323_7200000_003