RS OGH 1972/5/30 4Ob323/72, 4Ob406/78, 4Ob105/88, 4Ob107/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1972
beobachten
merken

Norm

UWG §25 Abs4

Rechtssatz

Wenn die Öffentlichkeit von den gegen § 7 UWG verstoßenden Äußerungen des Beklagten keine Kenntnis erlangt hat, kann auch ein Bedürfnis nach Aufklärung des Publikums über den wahren Sachverhalt nicht anerkannt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079651

Dokumentnummer

JJR_19720530_OGH0002_0040OB00323_7200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten