Norm
ZPO §6 Abs3Rechtssatz
Der Überprüfung einer gemäß § 6 Abs 2 ZPO getroffenen Verfügung auf ihre sachliche Berechtigung, ihre Eignung zur Beseitigung des Mangels der Prozeßfähigkeit oder auf eine etwa unterlaufene Mangelhaftigkeit des Verfahrens steht die im § 6 Abs 3 ZPO vorgesehene Rechtsmittelbeschränkung entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035513Dokumentnummer
JJR_19720530_OGH0002_0040OB00033_7200000_001