Norm
StVO §19 Abs8 BVIIIRechtssatz
Durch den Verzicht eines Verkehrsteilnehmers auf "seinen" Vorrang wird der Vorrang anderer Verkehrsteilnehmer, also auch der eines Vorbeifahrenden, nicht betroffen. Die Neufassung des § 19 Abs 8 StVO durch die StVONov 1969 hat der früher gelegentlich in Entscheidungen vertretenen gegenteiligen Auffassung den Boden entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074845Dokumentnummer
JJR_19720530_OGH0002_0080OB00101_7200000_005