Norm
ZPO §477 Abs1 Z4 D4Rechtssatz
Unter dem "Verhandeln" ist die Erstattung von Vorbringen und die Stellung von Anträgen sowie die Stellungnahme zu Vorbringen und Anträgen des Prozeßgegners zu verstehen. Das ungerechtfertigte Unterbleiben der Parteienvernehmung bei voller Wahrung der Möglichkeit, Prozeßvorbringen zu erstatten oder Anträge zu stellen, begründet daher keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042221Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011