RS OGH 1972/5/30 10Os43/72, 10Os181/72, 10Os174/72, 9Os97/73, 10Os138/73, 10Os21/75, 13Os52/75, 11Os

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Veröffentlicht am 30.05.1972
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Norm

StGB §198
USchG §1

Rechtssatz

Das Gericht hat bei der Beurteilung der Frage der "gröblichen" Verletzung der Unterhaltspflicht einerseits das Verhältnis zwischen der faktisch erbrachten Leistung des Unterhaltspflichtigen und den geschuldeten Beträgen, andrerseits die Dauer der Pflichtverletzung, die finanziellen Verhältnisse und die Verdienstmöglichkeiten und sonstigen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen sowie die Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten, das bisherige Verhalten des Verpflichteten und die Gründe für die Nichterbringung der geschuldeten Leistung zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0076386

Dokumentnummer

JJR_19720530_OGH0002_0100OS00043_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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