RS OGH 1972/5/30 8Ob101/72, 8Ob224/79

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Veröffentlicht am 30.05.1972
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Norm

StVO §19 AIIa

Rechtssatz

Der Verkehr auf Kreuzungen ist durch Vorrangbestimmungen geregelt, die zu den Grundpfeilern der Verkehrsregelung zählen. Sollen diese ihren Zweck erfüllen, müssen sie eindeutig und so klar sein, daß ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer im gegebenen Fall sofort überschauen kann, wer im Vorrang ist. Die Annahme des Unterganges eines im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Vorranges auf Grund von Schlußfolgerungen aus anderen gesetzlichen Bestimmungen würde diesem Erfordernis nicht gerecht, selbst wenn diese Schlußfolgerungen an sich einleuchtend erscheinen mögen. Auf Überlegungen, was der Verkehrssicherheit am ehesten dienlich ist, kann die Nichtanwendbarkeit einer bestimmten Vorrangregel im Einzelfall nicht gestützt werden. - Nicht zuletzt die Bedachtnahme auf die Sicherheit des Verkehrs erfordert es, daß einer im Gesetz ausdrücklich festgelegten Vorrangregel nur durch eine klare Bestimmung des Gesetzgebers die Wirksamkeit unter bestimmten Voraussetzungen genommen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 101/72
    Entscheidungstext OGH 30.05.1972 8 Ob 101/72
    Veröff: SZ 45/65 = JBl 1973,271 = VJ 1972,48 = ZVR 1973/80 S 102
  • 8 Ob 224/79
    Entscheidungstext OGH 06.12.1979 8 Ob 224/79
    nur: Der Verkehr auf Kreuzungen ist durch Vorrangbestimmungen geregelt, die zu den Grundpfeilern der Verkehrsregelung zählen. Sollen diese ihren Zweck erfüllen, müssen sie eindeutig und so klar sein, daß ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer im gegebenen Fall sofort überschauen kann, wer im Vorrang ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074635

Dokumentnummer

JJR_19720530_OGH0002_0080OB00101_7200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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