Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Ein ganz allgemein auf Unterlassung "abfälliger Äußerungen welcher Art immer" gerichtetes Begehren ist nicht hinlänglich bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037731Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016