RS OGH 1972/5/30 4Ob323/72, 4Ob2283/96f, 4Ob2399/96i, 9ObA104/07w, 4Ob122/08g, 7Ob54/11h, 7Ob26/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1972
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Norm

UWG §14 A1
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Ein ganz allgemein auf Unterlassung "abfälliger Äußerungen welcher Art immer" gerichtetes Begehren ist nicht hinlänglich bestimmt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 323/72
    Entscheidungstext OGH 30.05.1972 4 Ob 323/72
  • 4 Ob 2283/96f
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2283/96f
    Auch; Beisatz: Ein Verbot, mit dem der Beklagten herabsetzende Werbung schlechthin, die tatsächlich gemachten Äußerungen aber nur beispielsweise verboten werden sollen, ist einerseits zu unbestimmt, andererseits aber auch zu weit. Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. (T1)
  • 4 Ob 2399/96i
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 4 Ob 2399/96i
    Auch; Beis wie T1 nur: Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. (T2)
  • 9 ObA 104/07w
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 104/07w
  • 4 Ob 122/08g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 122/08g
    Auch
  • 7 Ob 54/11h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 54/11h
  • 7 Ob 26/16y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 26/16y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037731

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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