RS OGH 1972/5/30 8Ob103/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1972
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Norm

ZPO §232
ZPO §233

Rechtssatz

Keine Identität der Ansprüche:

a) des Ehemannes als Räumungskläger, der Gründe vorbringt, warum ein familienrechtlicher Anspruch seiner Frau auf Benützung der umstrittenen Räumlichkeiten nicht mehr bestehe, und

b) der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin, der gegenüber sich die Beklagte nicht auf den bloßen Einwand beschränken kann, es handle sich um Teile der Ehewohnung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 103/72
    Entscheidungstext OGH 30.05.1972 8 Ob 103/72
    Veröff: MietSlg 24561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0039449

Dokumentnummer

JJR_19720530_OGH0002_0080OB00103_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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