RS OGH 1972/5/31 7Ob122/72, 6Ob603/77, 5Ob67/17i

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Veröffentlicht am 31.05.1972
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Norm

AußStrG §9 E10
AußStrG §77 Z3

Rechtssatz

Der Kurator für die noch ungeborenen Nacherben (Posteritätskurator) ist zwar nicht berufen, den Nachlass zu verwalten oder auf dessen Verwaltung, insbesondere auf einzelne Verwaltungshandlungen, Einfluss zu nehmen (SZ 7/299, 21/27 ua); ihm ist jedoch im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sicherung der Substanz des Nachlasses ein Rechtsschutzinteresse daran zuzubilligen, dass der Nachlass - namentlich während des Abhandlungsverfahrens vor Inventarisierung - nicht von unberufener Seite verwaltet wird. Er ist daher zur Erhebung eines diesbezüglichen Rechtsmittels legitimiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006756

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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