Norm
AußStrG §9 E10Rechtssatz
Der Kurator für die noch ungeborenen Nacherben (Posteritätskurator) ist zwar nicht berufen, den Nachlass zu verwalten oder auf dessen Verwaltung, insbesondere auf einzelne Verwaltungshandlungen, Einfluss zu nehmen (SZ 7/299, 21/27 ua); ihm ist jedoch im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sicherung der Substanz des Nachlasses ein Rechtsschutzinteresse daran zuzubilligen, dass der Nachlass - namentlich während des Abhandlungsverfahrens vor Inventarisierung - nicht von unberufener Seite verwaltet wird. Er ist daher zur Erhebung eines diesbezüglichen Rechtsmittels legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006756Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020