Norm
USchG 1960 §4Rechtssatz
Bei dem Anspruch nach § 4 USchG 1960 handelt es sich um einen selbständigen Anspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Dritten (SZ 27/133). Dieser zu § 2 des früheren USchG entwickelte Grundsatz gilt wegen der insoweit bestehenden Ähnlichkeit des neuen Gesetzes auch für dieses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0076923Dokumentnummer
JJR_19720531_OGH0002_0060OB00110_7200000_001