Norm
StPO §38 Abs3Rechtssatz
Die auch im bezirksgerichtlichen Verfahren (sinngemäß) anwendbare formlose Wiederaufnahme und Fortsetzung des Strafverfahrens ist nur dann zulässig, wenn die Einstellung gemäß § 90 StPO erfolgte "ehe eine bestimmte Person als Beschuldigter behandelt wurde". Der Begriff "Beschuldigter" ist dabei ausschließlich im Sinne des § 38 Abs 3 StPO zu interpretieren, wonach es lediglich darauf ankommt, ob der Täter als Verdächtiger im Sinne des § 38 Abs 3 StPO vernommen wurde oder nicht. Dem Umstand, daß im bezirksgerichtlichen Verfahren derjenige, gegen den ein Antrag auf Bestrafung gestellt wurde, auch dann Beschuldigter genannt wird, wenn er noch nicht gerichtlich vernommen wurde, kommt keine Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097174Dokumentnummer
JJR_19720531_OGH0002_0110OS00055_7200000_002