Norm
ABGB §1489 IIARechtssatz
Die Verjährung der durch ein Feststellungsurteil ausgedrückten Judikatsschuld beginnt mit der Zustellung des Urteils zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034474Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018