Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
"Kassiberschmuggel" ist ein schwerwiegendens Disziplinarvergehen, da es jedermann, umsomehr daher einem Rechtsanwalt, klar sein muß, daß die heimliche Übergabe von Geld oder Gegenständen an einen Gefangenen verboten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056838Dokumentnummer
JJR_19720605_OGH0002_000BKD00001_7200000_001