Norm
ZPO §411 CaRechtssatz
Die Rechtskraftwirkung besteht darin, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen hinsichtlich des strittigen Rechtsschutzanspruches unbestreitbar, dauernd bindend und daher unwiderlegbar und unabänderbar festgestellt werden. Diese Wirkung kann nur auf dem in der Rechtsordnung vorgesehenen Wege beseitigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041272Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2014