Norm
ZPO §411 CaRechtssatz
Wenn der Mieter Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung nicht erhob, steht einer nachträglichen Geltendmachung der mangelnden Berechtigung des Vermieters zur Aufkündigung mittels Feststellungsklage entgegen, daß der Beschluß, mit dem diese erledigt wurde, rechtskräftig wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041373Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2014