RS OGH 1972/6/6 4Ob552/72, 10Ob52/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1972
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Norm

ZPO §411 Ca
ZPO §562 E

Rechtssatz

Wenn der Mieter Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung nicht erhob, steht einer nachträglichen Geltendmachung der mangelnden Berechtigung des Vermieters zur Aufkündigung mittels Feststellungsklage entgegen, daß der Beschluß, mit dem diese erledigt wurde, rechtskräftig wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 552/72
    Entscheidungstext OGH 06.06.1972 4 Ob 552/72
    Veröff: MietSlg 24568
  • 10 Ob 52/14s
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 52/14s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041373

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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