TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/4 2001/10/0026

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Veröffentlicht am 04.11.2002
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

NatSchG Krnt 1953 §27 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 lita;
NatSchV Gößgraben-Maltatal 1943 §3 litf;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der M GesmbH in Mittertrixen, vertreten durch Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburger Kai 47/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Dezember 2000, Zl. 8W-NAT-209/10/2000, betreffend naturschutzpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Dezember 2000 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß den §§ 5 Abs. 1 lit. a und 57 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz (KNatSchG) die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung des bearbeiteten Granitmaterials vom Grundstück Nr. 1201/1 der KG. Malta binnen gleichzeitig festgesetzter Frist aufgetragen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, von der beschwerdeführenden Partei sei bearbeitetes Granitmaterial gelagert bzw. abgelagert worden. Dafür sei entweder eine Bewilligung nach § 4 lit. b KNatSchG erforderlich, wenn das Material aus dem Steinbruch "Pflüglhof" stamme und noch von diesem Tatbestand umfasst angesehen werden könne, oder eine Bewilligung nach § 5 Abs. 1 lit. a KNatSchG. Eine Bewilligung nach § 5 Abs. 1 lit. a KNatSchG liege nicht vor. Es liege im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Partei aber auch keine Bewilligung gemäß § 4 lit. b KNatSchG vor. Beim Schreiben der Landesregierung vom 29. April 1955 habe es sich nicht um eine Genehmigung des Steinbruches gehandelt, eine Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz 1981 sei ebenso wenig erteilt worden wie nach dem KNatSchG. Mit Bescheid vom 27. März 1996 sei lediglich über die Errichtung einer Brecheranlage, nicht jedoch über den Steinbruch abgesprochen worden. Auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau (BH) vom 10. Februar 1999 habe weder über die Frage, ob der Steinbruch über eine naturschutzrechtliche Bewilligung verfüge, noch über die Frage, ob der Ablagerungs- bzw. Materiallagerplatz bewilligt worden sei, abgesprochen. Mangels Bewilligung für die Lagerungen bzw. Ablagerungen sei deren Entfernung zu verfügen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 57 Abs. 1  Kärntner Naturschutzgesetz (KNatSchG) ist, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurden, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weit gehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

Die Wiederherstellung obliegt gemäß § 57 Abs. 3 KNatSchG in Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt wurden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im Übrigen primär demjenigen, der die Maßnahme veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Lagerung bzw. Ablagerung von bearbeitetem Granitmaterial sei als Maßnahme im Zuge eines Steinbruchbetriebes nur mit Bewilligung gemäß § 4 lit. b KNatSchG bzw. als Anlage eines Materiallagerplatzes bzw. Ablagerungsplatzes in der freien Landschaft nur mit Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 lit. a KNatSchG zulässig. Da die beschwerdeführende Partei weder über eine Bewilligung nach § 4 lit. b KNatSchG, noch über eine Bewilligung nach § 5 Abs. 1 lit. a KNatSchG verfüge, sei ihr die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung des gelagerten/abgelagerten Granitmaterials aufzutragen.

Dem hält die beschwerdeführende Partei entgegen, sie habe keinen Materiallagerplatz bzw. Ablagerungsplatz angelegt, sondern das aus dem Steinbruch "Pflüglhof" gebrochene Material auf dem Steinbruchgelände gelagert; es liege ein dem Steinbruchbetrieb immanenter Betriebsvorgang vor. Für diesen Steinbruch und damit auch für die zum Steinbruchbetrieb zählenden Vorgänge (Be- und Verarbeitung des gebrochenen Materials einschließlich der Zwischenlagerung bis zum Abtransport) bestehe eine naturschutzrechtliche Bewilligung. Wie sich nämlich aus dem Schreiben der Kärntner Landesregierung vom 29. April 1955 an die BH ergebe, habe die Kärntner Landesregierung die Errichtung des Steinbruchs genehmigt; diese Genehmigung sei nach wie vor aufrecht.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde auf Grund eines Antrages "um Zustimmung nach dem Naturschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb eines Granitsteinbruches in KG Malta, Parzelle 1201" der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau von der Kärntner Landesregierung mit Erledigung vom 29. April 1955 "bekannt gegeben, dass die Kärntner Landesregierung nach vorgenommenem Lokalaugenschein am 22. April 1955 gemäß § 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1952, LGBl. Nr. 2/1953, vom Standpunkt des Naturschutzes aus, die Rodung eines ca. 2,2 ha großen Teiles der Waldparzelle 1201, KG Malta, zum Zweck der Errichtung eines Steinbruches genehmigt. Der Steinbruch ist durch die Erhaltung des an der Maltastraße liegenden Waldes von der Maltastraße nicht eingesehen. Auch von Nordwesten ist die Arbeitsstätte einerseits durch die Erhaltung des Waldbestandes, andererseits durch die geplante und bereits in Angriff genommene Wiederaufforstung auf der Hutweide im Talboden nicht sichtbar."

Der angesprochene § 11 Abs. 3 Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 2/1953 sah vor, dass zum Zwecke der Erhaltung des Zustandes des geschützten Gebietes in den Vollnaturschutzgebieten jeder menschliche Eingriff, der nicht von der Landesregierung genehmigt wird, untersagt werden kann, es sei denn, dass zur Abwehr drohender Schädigungen Maßnahmen notwendig werden.

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gößgraben - Maltatal", Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Kärnten, Nr. 7/1943, die durch § 27 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 2/1953, in Gesetzesrang erhoben worden war (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1966, Slg. 5320), normierte in § 3 lit. f das Verbot des Abbaues von Bodenbestandteilen sowie der Vornahme von Sprengungen und Grabungen; "in besonderen Fällen" war die Genehmigung von Ausnahmen zulässig.

§ 27 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes, LGBl Nr. 2/1953, wurde durch Art. II der Naturschutzgesetz-Novelle LGBl. Nr. 1/1965 insoweit aufgehoben, als damit angeordnet ist, das Naturschutzgebiet "Gößgraben - Maltatal" gelte als Naturschutzgebiet im Sinne des § 11 Naturschutzgesetz. Mit dem Inkrafttreten dieser Novelle unterlag das betreffende Gebiet nicht mehr den für Naturschutzgebiete geltenden Schutzbestimmungen. (Soweit es dem durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Gebiet (LGBl. Nr. 2/1965) entsprach, unterlag es in der Folge den für Landschaftsschutzgebiete geltenden Schutzbestimmungen.)

Mit 1. Jänner 1970 trat das Landschaftsschutzgesetz, LGBl. Nr. 49/1969, in Kraft. Die Errichtung von Steinbrüchen, die nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes über den Landschaftsschutz (V. Abschnitt) (nur) in Landschaftsschutzgebieten bewilligungspflichtig war (vgl. § 15 Abs. 3 Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 2/1953 in der Fassung LGBl. Nr. 48/1959), bedurfte nunmehr generell einer Bewilligung, die Errichtung von Ablagerungsplätzen und Materiallagerplätzen dann, wenn sie in der freien Landschaft erfolgte (vgl. § 2 lit. c und e Landschaftsschutzgesetz). § 12 Abs. 1 Landschaftsschutzgesetz sah vor, dass die Behörde die Beseitigung von Bauten und sonstigen baulichen Anlagen zu verfügen hatte, die nach dem V. Abschnitt des Naturschutzgesetzes bewilligungspflichtig waren und in der Zeit vom 15. September 1959 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Bewilligung errichtet worden waren, wenn die Durchführung nach § 5 Abs. 1 zu versagen wäre.

Mit 1. Jänner 1987 traten das Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 54/1986, (KNatSchG) in und das Landschaftsschutzgesetz außer Kraft.

Gemäß § 4 lit. b KNatSchG bedarf die Anlage von Steinbrüchen im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung, gemäß § 5 Abs. 1 lit. a KNatSchG bedarf die Anlage von Ablagerungsplätzen und Materiallagerplätzen in der freien Landschaft einer Bewilligung.

Gemäß § 69 Abs. 9 KNatSchG sind Maßnahmen und Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keiner Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz oder dem Landschaftsschutzgesetz 1981 bedurften und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Angriff genommen wurden, dann nicht bewilligungspflichtig, wenn sie nach anderen landesrechtlichen Bestimmungen bewilligt wurden.

Gemäß § 69 Abs. 10 KNatSchG bedürfen bestehende Anlagen im Sinne des § 4 lit. b, die nicht auf Grund des Landschaftsschutzgesetzes 1981 bewilligt wurden, einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Solche Anlagen dürfen bis zur Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides über einen Bewilligungsantrag ohne Bewilligung weiterbetrieben werden, wenn ein solcher Antrag längstens binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt und in der Folge nicht zurückgezogen wird.

Die Gesetzesmaterialien (Z.Zl.Verf-30/2/1986, S. 94) führen dazu erläuternd aus, dass betreffend Anlagen im Sinne des § 4 lit. b abweichend von den Übergangsbestimmungen der Z. 9 die Bewilligungspflicht auch für bereits bestehende Anlagen festgelegt, jedoch eine sechsmonatige bzw. einjährige Antragsfrist eröffnet werde.

Im vorliegenden Fall kann zunächst dahingestellt bleiben, ob dem Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Partei mit Erledigung vom 29. April 1955 tatsächlich eine naturschutzbehördliche Genehmigung betreffend den Steinbruch erteilt wurde. Wenn dies so wäre, so wäre diese "Genehmigung" vor dem Hintergrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften nämlich als Ausnahme von den Verboten des § 3 lit. f der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gößgraben-Maltatal" zu deuten. Mit dem Außerkrafttreten dieser Verordnung bzw. des dieser entsprechenden § 27 Abs. 1 Naturschutzgesetz traten auch diese Verbote außer Kraft, eine Ausnahme von diesen Verboten wurde daher gegenstandslos.

Ab dem Außerkrafttreten der Verordnung bzw. des § 27 Abs. 1 Naturschutzgesetz (16. Jänner 1965) unterlag der in Rede stehende Steinbruch (ausschließlich) den damals für Steinbrüche außerhalb von Naturschutzgebieten geltenden Naturschutzbestimmungen. Diese unterwarfen zwar die Errichtung von Steinbrüchen in Landschaftsschutzgebieten einer Bewilligung (vgl. § 15 Abs. 3 Naturschutzgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 48/1959) - den vorgelegten Verwaltungsakten ist eine Lage des in Rede stehenden Steinbruches im Landschaftsschutzgebiet nicht zu entnehmen -, sahen im Übrigen aber keine Beschränkungen vor. Ab dem Außerkrafttreten der Verordnung bzw. des § 27 Abs. 1 Naturschutzgesetz bedurfte der Betrieb des Steinbruches daher keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Erst durch § 2 lit. c des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 49/1969 wurde unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes eine generelle Bewilligungspflicht für Steinbrüche eingeführt. Diese Bewilligung war - soweit nicht Gemeinwohlinteressen überwogen - zu versagen, wenn das Landschaftsbild verunstaltet bzw. der Charakter der Landschaft oder das Gefüge des Lebenshaushaltes der Natur beeinträchtigt würde.

Die beschwerdeführende Partei behauptet nun nicht, dass der Steinbruch im Landschaftsschutzgebiet (LGBl. Nr. 2/1965) gelegen und im Grunde des § 15 Abs. 3 Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 2/1953 in der Fassung LGBl. Nr. 48/1959, bewilligt worden wäre. Sie behauptet auch nicht, dass der Steinbruch unter der Geltung des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 49/1969 (wiederverlautbart unter LGBl. Nr. 29/1981), bewilligt worden wäre. Sie meint vielmehr, die "Genehmigung" vom 29. April 1955 sei nach wie vor aufrecht, der Steinbruch daher "naturschutzrechtlich bewilligt".

Sie übersieht dabei, dass § 69 Abs. 10 KNatSchG nur solche bestehenden Anlagen im Sinne des § 4 lit. b KNatSchG von der Bewilligungspflicht ausnimmt, die "auf Grund des Landschaftsschutzgesetzes 1981 bewilligt wurden". Auf das Landschaftsschutzgesetz 1981 oder auf eine andere unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes ergangene Rechtsvorschrift konnte die "Genehmigung" vom 29. April 1955 aber schon deshalb nicht gestützt werden, weil entsprechende Bewilligungstatbestände der Rechtsordnung damals noch nicht angehörten. Für eine solche Bewilligung hätte keine Rechtsgrundlage bestanden. Mit dieser "Genehmigung" konnte ein Steinbruch unter Gesichtspunkten des Landschaftsschutzes nicht bewilligt werden; vielmehr bestand die Ermächtigung der Behörde, eine Ausnahme von den Eingriffsverboten der (damals geltenden) Naturschutzgebietsverordnung zuzulassen.

Mangels einer Bewilligung "auf Grund des Landschaftsschutzgesetzes 1981" bedurfte die - bestehende - Anlage im Sinne des § 4 lit. b KNatSchG daher gemäß § 69 Abs. 10 KNatSchG einer Bewilligung, eine solche wurde - unbestrittener Maßen - jedoch nicht erteilt. Wenn die beschwerdeführende Partei also vorbringt, die Lagerung des im Steinbruch gebrochenen Gesteins sei als typischer, zum Betrieb des Steinbruches gehöriger Vorgang durch die für den Steinbruch bestehende aufrechte Bewilligung ("Genehmigung") vom 29. April 1955 gedeckt, ist ihr zu entgegnen, dass der Betrieb des Steinbruches der im Sinne des § 69 Abs. 10 KNatSchG gebotenen Bewilligung entbehrt und schon aus diesem Grunde die vorgenommenen Lagerungen bzw. Ablagerungen nicht rechtfertigen kann.

Soweit die beschwerdeführende Partei gegen die Bewilligungspflicht der Gesteinslagerung/-ablagerung im Grunde des § 5 Abs. 1 lit. a KNatSchG ins Treffen führt, sie habe keinen Materiallagerplatz bzw. Ablagerungsplatz "angelegt, d. h. errichtet", ist sie auf die umfassende Bedeutung des Begriffes "anlegen" hinzuweisen. Unter "Anlage" ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird (vgl. die zitierten Gesetzesmaterialien, S. 25 unter Hinweis auf hg. Judikatur). Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist daher nicht geeignet, die Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 5 Abs. 1 lit. a KNatSchG durch die vorgenommenen Lagerungen bzw. Ablagerungen in Zweifel zu ziehen.

Dass eine entsprechende Bewilligung erteilt worden wäre, behauptet die beschwerdeführende Partei nicht. Sie meint allerdings, aus dem Feststellungsbescheid der BH vom 10. Februar 1999 sei abzuleiten, dass die - bewilligungslose - Materiallagerung/-ablagerung mit den Bestimmungen des KNatSchG in Einklang stünde.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde mit dem erwähnten Bescheid über Antrag der Gemeinde M. gemäß § 1 KNatSchG ausgesprochen, dass die "derzeit auf dem im Eigentum der M. GesmbH liegenden Grundstück Nr. 1201/1 KG Malta vorgefundenen Gegebenheiten in Einklang mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen stehen". Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Aufstellung einer beabsichtigten Brechanlage erfülle nicht die Tatbestände nach § 9 Abs. 1 lit. a bis c KNatSchG. Die Frage, ob "die bereits vorzufindenden Einrichtungen" - die freilich nicht näher beschrieben wurden - die Ziele des KNatSchG, wie sie in § 1 dieses Gesetzes normiert seien, beeinträchtigten, sei aus fachlicher Sicht zu verneinen. Die - gleichfalls nicht näher dargestellten - "vorgefundenen Gegebenheiten" stellten keinen Verstoß gegen § 1 lit. a bis c KNatSchG dar.

Weder dem Spruch, noch der Begründung des Bescheides der BH vom 10. Februar 1999 ist somit zu entnehmen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Materiallagerungen bzw. -ablagerungen keiner Bewilligung bedürften. Vielmehr beschränkt sich dieser Bescheid auf die Feststellung, nicht näher beschriebene "vorgefundene Gegebenheiten" stünden mit den "naturschutzrechtlichen Bestimmungen" in Einklang. Selbst wenn die Materiallagerungen/- ablagerungen - wie die beschwerdeführende Partei behauptet - von den "vorgefundenen Gegebenheiten" miterfasst wären, so wäre damit noch nichts über deren Bewilligungspflicht im Grunde des § 5 Abs. 1 lit. a KNatSchG ausgesagt, sondern allenfalls etwas über deren Bewilligungsfähigkeit; werden die "vorgefundenen Gegebenheiten" doch ausdrücklich nach dem Maßstab des § 1 KNatSchG und somit danach beurteilt, ob sie Ziele und Aufgaben des Naturschutzes beeinträchtigen. Über die Bewilligungspflicht der Lagerungen (Ablagerungen) trifft der Bescheid vom 10. Februar 1999 aber keine Aussage.

Schließlich zeigt die beschwerdeführende Partei auch weder mit ihrem Hinweis auf den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. März 1996, noch mit ihrem Hinweis auf den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 22. Dezember 2000 eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. März 1996 wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Versagung der von ihr beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer mobilen Brecheranlage im Steinbruch "Pflüglhof" Folge gegeben und der Versagungsbescheid behoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Aufstellung dieser Anlage sei - aus näher dargestellten Gründen - nicht als "Errichtung" zu werten und daher nach dem KNatSchG bewilligungsfrei.

Dieser Bescheid besagt - im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Partei - weder etwas über eine Berechtigung der beschwerdeführenden Partei, Material aufzuarbeiten, noch darüber, Material auf dem Steinbruchgelände zu lagern bzw. abzulagern. Vielmehr beschränkt sich der Abspruch dieses Bescheides auf die Frage, ob die Aufstellung einer bestimmten Anlage einen Bewilligungstatbestand des KNatSchG erfüllt. Eine Bewilligung der vorgenommenen Lagerung/Ablagerung wurde damit nicht erteilt.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 22. Dezember 2000 wurden der beschwerdeführenden Partei gemäß § 179 Mineralrohstoffgesetz im Zusammenhang mit einem vorgelegten Sanierungsprojekt Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben. Diese Maßnahmen hätten - so die beschwerdeführende Partei - zwangsläufig weitere (Zwischen)-lagerungen auf dem Steinbruchareal zur Folge, und zwar solche, die gemäß § 3 lit. a KNatSchG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen seien. Diese weiteren Lagerungen müssten daher als der dem Gesetz entsprechende Zustand hingenommen werden, sodass der Auftrag, bestehende Lagerungen zu entfernen, nicht weiter aufrecht erhalten werden könne.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Entfernungsauftrag auf die bereits gelagerten/abgelagerten Materialien bezieht, und nicht auf Materialien, die nach den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei auf Grund des Bescheides vom 22. Dezember 2000 erst in Hinkunft anfallen. Selbst wenn es aber in Hinkunft notwendig wäre, Materialien auf dem Steinbruchgelände zwischenzulagern, um einem bescheidmäßigen Auftrag zu entsprechen, so wäre damit noch nichts über die Rechtmäßigkeit von in der Vergangenheit vorgenommenen Ablagerungen bzw. Lagerungen oder über die Unmöglichkeit, den gesetzmäßigen Zustand durch Entfernung dieser Lagerungen/Ablagerungen herzustellen, ausgesagt.

Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem von der beschwerdeführenden Partei gelagerten Gesteinsmaterial um bearbeitetes oder unbearbeitetes Material handelt. Die Anlage eines Lager-/Ablagerungsplatzes hätte in beiden Fällen einer Bewilligung bedurft; auch die Annahme, es habe sich um eine Zwischenlagerung im Rahmen des - gemäß § 69 Abs. 10 KNatSchG nicht bewilligten - Steinbruchbetriebes gehandelt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit dem unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei zu Unrecht zur Auffassung gelangt, es sei bearbeitetes Material (ab)gelagert worden, wird daher kein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt.

Gleiches gilt für das Vorbringen, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne den rechtskräftigen Ausgang des gemäß § 179 Mineralrohstoffgesetz anhängigen Verfahrens über die Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen abzuwarten. Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Notwendigkeit, in Erfüllung dieses Auftrages Materiallagerungen vorzunehmen, besagt - wie dargelegt - nichts über die Rechtmäßigkeit von schon zuvor ohne Bewilligung vorgenommenen Ablagerungen/Lagerungen und ändert daher auch nichts an der Rechtmäßigkeit eines Auftrages, den gesetzmäßigen Zustand durch Entfernung dieser Ablagerungen/Lagerungen herzustellen.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 4. November 2002

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100026.X00

Im RIS seit

05.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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