Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Wird nur das an den Tag gelegte rechtswidrige Verhalten verboten, bedarf es im Spruch keines Hinweises, unter welchen anderen Umständen dieses Verbot nicht gelten solle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079170Dokumentnummer
JJR_19720606_OGH0002_0040OB00325_7200000_001