Norm
ABGB §863 BRechtssatz
Stillschweigen gewinnt dann die Bedeutung der Annahme, wenn der Antragsteller nach Lage der Umstände dem Stillschweigen schlechterdings keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen konnte ( Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1 79 f ).
Anmerkung
Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0014126. In Hinkunft wird nur mehr der RS0014126 weitergeführt, während beim vorliegenden RS0014128 keine weiteren Indizierungen mehr erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der weitergeführte RS0014126 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021