Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Es ist selbstverständliche Pflicht jedes Ehegatten, eigene negative Charaktereigenschaften so zu bekämpfen, daß sie dem Ehepartner gegenüber nicht in Erscheinung treten. Taten sie es und hatten sie negative Wirkungen auf die Ehe, kann darin eine schwere Eheverfehlung liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056438Dokumentnummer
JJR_19720607_OGH0002_0010OB00111_7200000_001