Norm
EheG §49 Satz2 ERechtssatz
Ständige Haßausbrüche in der Öffentlichkeit und dritten Personen gegenüber können das darauf gestützte Scheidungsbegehren des angegriffenen Ehegatten auch dann als sittlich gerechtfertigt erscheinen lassen, wenn diese Ausbrüche durch ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen des Klägers veranlaßt wurden. Das Scheidungsbegehren ist in einem solchen Fall besonders dann gerechtfertigt, wenn der beklagte Teil gegen den klagenden derart von Haß erfüllt ist, daß er mit ihm auch dann nicht mehr in Frieden leben könnte, wenn er von seinen ehewidrigen Beziehungen lassen und wieder die rechte eheliche Gesinnung zeigen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0057471Dokumentnummer
JJR_19720607_OGH0002_0010OB00111_7200000_002