Norm
WEG 1948 §1Rechtssatz
Haben die Miteigentümer eines Hauses einander in einem Wohnungseigentumsvertrag gegenseitig das Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung über bestimmte Wohnungen eingeräumt, so kann darunter nach den Kriterien des § 914 ABGB nicht auch das Recht zu einer Umwidmung dieser Wohnungen in Hotelzimmer (hier durch Vermietung von Ledigenwohnungen zum Betrieb eines Hotel garni) verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0082819Dokumentnummer
JJR_19720607_OGH0002_0010OB00103_7200000_003