Norm
StVO §2 Abs1 Z26Rechtssatz
Das Stehenbleiben zum Zwecke des Ankuppelns eines Anhängers ist einer Fahrtunterbrechung zur Durchführung einer Ladetätigkeit gleichzuhalten, die nach § 2 Abs 1 Z 27 StVO für ihre Dauer als Halten gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073639Dokumentnummer
JJR_19720608_OGH0002_0020OB00181_7100000_002