Norm
StGB §105 DRechtssatz
Die von einem Dieb gegen Eigentümer oder Verfolger zwar nicht in der Absicht, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, wohl aber in jener, um jemanden zu zwingen, von seiner Abhaltung zur Strafverfolgung wegen dieser Tat abzulassen, vorgenommene Gewaltausübung ist als Erpressung im Sinne des § 98 lit a StG (Nötigung nach § 105 StGB) zu beurteilen (vgl auch EvBl 1962/332).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0093325Dokumentnummer
JJR_19720608_OGH0002_0120OS00071_7200000_002