Norm
EO §42 C1Rechtssatz
Der Umstand, daß die Aufschiebung der Exekution nicht gegen sämtliche betreibende Gläubiger beantragt wurde, schließt grundsätzlich nicht die Bewilligung der Aufschiebung nur gegen einen einzelnen Gläubiger aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001692Dokumentnummer
JJR_19720608_OGH0002_0030OB00056_7200000_003