Norm
ZPO §526 D1Rechtssatz
Hat das Rekursgericht den Rekurs gegen einen rechtswidrigen Aufschiebungsbeschluß des Erstgerichts mangels Rechtsschutzinteresses zu Unrecht zurückgewiesen, so braucht der OGH den Zurückweisungsbeschluß nicht aufheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Rekursentscheidung auftragen; er kann vielmehr sofort die richtige Sachentscheidung über den zurückgewiesenen Rekurs treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0044007Dokumentnummer
JJR_19720608_OGH0002_0030OB00056_7200000_006