RS OGH 1972/6/8 3Ob56/72

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Veröffentlicht am 08.06.1972
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Norm

EO §44 Abs2 Z3 C

Rechtssatz

Wird die Aufschiebung der Exekution zunächst ohne Sicherheitsleistung bewilligt, und wird vom Rekursgericht die Aufschiebung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, so hat letzteres Gericht zu ihrem Erlag gleichzeitig eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Exekutionsverfahren fotzusetzen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 56/72
    Entscheidungstext OGH 08.06.1972 3 Ob 56/72
    JBl 1972,619

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001871

Dokumentnummer

JJR_19720608_OGH0002_0030OB00056_7200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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