Norm
EO §65 ERechtssatz
Wurde die Aufschiebung einer Liegenschaftsexekution zwar nur hinsichtlich eines einzigen betreibenden Gläubigers beantragt, dennoch der Versteigerungstermin abgesetzt, so haben die anderen betreibenden Gläubiger auch nach Verstreichen des abgesetzten Termins ein Rekursrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002384Dokumentnummer
JJR_19720608_OGH0002_0030OB00056_7200000_005