Index
E1E;Norm
11997E028 EG Art28;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:99/10/0260 B 18. Dezember 2000 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2003/10/0031 E 28. Juni 2004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache der P GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 25. Juni 2002, Zl. 334.681/0-IX12/02, betreffend Untersagung des Inverkehrbringens von als Verzehrprodukt angemeldeten Waren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2000, EU 2001/0001-1, gemäß Art. 234 EG mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Berufung auf § 18 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 das Inverkehrbringen der von der beschwerdeführenden Gesellschaft angemeldeten Produkte
"Das gesunde Plus - Vitamin C Brausetabletten mit
Blutorangengeschmack
Das gesunde Plus - Vitamin C Brausetabletten mit Zitronengeschmack
Das gesunde Plus - Multivitamin Brausetabletten mit Orangengeschmack
Das gesunde Plus - Multivitamin + Mineral Brausetabletten mit
Orangengeschmack
Das gesunde Plus - Magnesium Brausetabletten mit Zitronengeschmack
Das gesunde Plus - Calcium Brausetabletten mit Orangengeschmack
Das gesunde Plus - Eisen + Vitamin C Brausetabletten mit Kirschgeschmack"
als Verzehrprodukte untersagt.
Nach der Begründung erwecke die Verwendung der Bezeichnung "Das gesunde Plus" auch bei durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbrauchern den Eindruck einer gesund erhaltenden Wirkung des Produktes.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht unter anderem einen Verstoß des angefochtenen Bescheides bzw. der angewendeten Vorschrift gegen europäisches Gemeinschaftsrecht geltend.
Im Verfahren über die zur Zl. 99/10/0260 protokollierte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht Artikel 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 79/112/EWG
des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und
Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür (nunmehr
kodifizierte Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von
Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, Amtsblatt Nr. L 109 vom
6. Mai 2000, Seite 0029; im Folgenden: Etikettierungs-Richtlinie),
wonach die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie
erfolgt, vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften über
natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine
besondere Ernährung bestimmt sind, einem Lebensmittel nicht
Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer
menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser
Eigenschaften entstehen lassen dürfen, einer nationalen Vorschrift
entgegen, nach der es verboten ist, beim Inverkehrbringen von
Lebensmitteln
a) sich auf physiologische oder pharmakologische,
insbesondere jung erhaltende, Alterserscheinungen hemmende,
schlank machende oder gesund erhaltende Wirkungen zu beziehen oder
den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken;
b) auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder
auf Gutachten hinzuweisen;
c) gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte
Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden?
2. Stehen die Etikettierungs-Richtlinie oder die Artikel 28 und 30 EG einer nationalen Vorschrift entgegen, die die Anbringung gesundheitsbezogener Angaben im Sinne der Frage 1 beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln nur nach einer vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister zulässt, wobei Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die gesundheitsbezogenen Angaben mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar sind?
Auch im vorliegenden Beschwerdefall hängt die Entscheidung von der Beantwortung der mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ab.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. den Beschluss vom 30. April 1999, Zl. 98/16/0382, uva.) liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach § 38 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG vor.
Wien, am 4. November 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100124.X00Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009