Norm
StVO §2 Abs1 Z26Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug der Vorrang nach § 19 Abs 6 StVO zukommt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Fahrzeug, das sich in den fließenden Verkehr einordnen will, gehalten, geparkt oder nur angehalten hatte. Maßgebend ist vielmehr nur, ob es für die Teilnehmer des fließenden Verkehrs wahrnehmbar ist, daß der Stillstand des Fahrzeuges weder durch die Verkehrslage noch durch sonstige wichtige Umstände erzwungen war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073613Dokumentnummer
JJR_19720608_OGH0002_0020OB00050_7200000_003