Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Die eine künftige "Abrechnung" ankündigende Äußerung ist, wenn sie von einer Person gemacht wird, die nach Betretung bei einen Einbruchsdiebstahl mit Gewalt versucht, ihre Festnahme zu vereiteln, nach dem anzulegenden objektiven Maßstab durchaus geeignet, einer bei der Anhaltung mitwirkenden Person begründete Besorgnisse einzuflößen, zumal damit erkennbar ein Racheakt in Zukunft, insbesondere nach Haftentlassung, in Aussicht gestellt wird und der Bedrohte zwar weiß, daß der Drohende ein gewalttätiger Verbrecher ist, aber nicht weiß, ein wie gefährlicher, und daher damit rechnen muß, sich unter Umständen der Rachsucht eines skrupellosen Gewalttäters ausgesetzt zu sein. Gerade diese Ungewißheit über die Größe der drohenden Gefahr in qualitativer wie quantitativer Hinsicht aber macht die objektive Eignung der Drohung, in Furcht und Unruhe zu versetzten, aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092942Dokumentnummer
JJR_19720608_OGH0002_0120OS00071_7200000_001