Norm
EO §40 Abs2Rechtssatz
Bezeichnet der betreibende Gläubiger die vom Verpfichteten behauptete Erfüllungshandlung ausdrücklich als Scheinhandlung, so wird damit eindeutig das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches im Sinne des § 1412 ABGB bestritten. Ob der betreibende Gläubiger die Richtigkeit seines Vorbringens überprüfen konnte bzw überprüft hat, ist unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001403Dokumentnummer
JJR_19720608_OGH0002_0030OB00065_7200000_001