Norm
BStG §5Rechtssatz
Kein grobes Verschulden der Organe des Straßenerhalters, die eine Landesstraße wohl vormittags und nachmittags, nicht aber noch ein drittes Mal in den Abendstunden oder Nachtstunden streuen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 11 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0053436Dokumentnummer
JJR_19720608_OGH0002_0020OB00025_7200000_001