RS OGH 1972/6/13 12Os63/72

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Veröffentlicht am 13.06.1972
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Norm

StGB §75 D

Rechtssatz

Der zum Verbrechen des Mordes erforderliche, sei es auch nur bedingte böse Vorsatz setzt nicht die vorherige Planung des Mordes voraus, sondern liegt auch dann vor, wenn sich der Täter zur Tötung seines Opfers erst unmittelbar vor der Vollbringung der Tat entschlossen hat.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 63/72
    Entscheidungstext OGH 13.06.1972 12 Os 63/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092123

Dokumentnummer

JJR_19720613_OGH0002_0120OS00063_7200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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