Norm
StGB §75 DRechtssatz
Der zum Verbrechen des Mordes erforderliche, sei es auch nur bedingte böse Vorsatz setzt nicht die vorherige Planung des Mordes voraus, sondern liegt auch dann vor, wenn sich der Täter zur Tötung seines Opfers erst unmittelbar vor der Vollbringung der Tat entschlossen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092123Dokumentnummer
JJR_19720613_OGH0002_0120OS00063_7200000_004