Norm
StVG §16Rechtssatz
Gemäß dem § 17 Abs 5 letzter Satz StVG ist zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichtes nach § 16 StVG der übergeordnete Gerichtshof zweiter Instanz zuständig. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz ist im StVG nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087492Dokumentnummer
JJR_19720613_OGH0002_0100OS00096_7200000_001