TE Vwgh Beschluss 2002/11/4 2000/10/0191

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Veröffentlicht am 04.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
70/06 Schulunterricht;

Norm

SchUG 1986 §25;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache des Heinrich L in Klosterneuburg, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Mahlerstraße 11, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 5. Oktober 2000, Zl. I-24528/1-2000, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesschulrates von Niederösterreich vom 5. Oktober 2000 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, in die 7. Klasse des Gymnasiums aufzusteigen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und teilte in der Folge mit, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2000/2001 die 6. Klasse des Gymnasiums wiederholt und erfolgreich abgeschlossen habe; im Schuljahr 2001/2002 habe er auch die

7. Klasse des Gymnasiums erfolgreich abgeschlossen.

Über hg. Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, es sei richtig, dass er im Schuljahr 2000/2001 die 6. Klasse erfolgreich abgeschlossen und daher die Berechtigung zum Aufsteigen in die

7. Klasse des Gymnasiums erlangt habe. Dies sei jedoch nicht auf einen Behördenakt, sondern auf seine persönliche Leistung zurückzuführen. Es möge zwar zutreffen, dass es dem angefochtenen Bescheid somit an faktischer Relevanz fehle, die in der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde aufgezeigten Rechtsverletzungen seien deshalb aber nicht behoben. Der Beschwerdeführer sei nämlich - seines Erachtens zu Unrecht - gezwungen gewesen, die 6. Klasse zu wiederholen und er behalte sich vor, in diesem Zusammenhang Schadenersatzansprüche (Amtshaftung) geltend zu machen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. den Beschluss vom 30. September 2002, Zl. 2001/10/0232, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer diese Schulstufe in der Zwischenzeit absolviert hat (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom 30. September 2002 und die dort zitierte Vorjudikatur). Anhaltspunkte dafür, dass im Beschwerdefall demgegenüber die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der - oben wiedergegebenen - Stellungnahme des Beschwerdeführers entnehmen.

Wegen des Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht gesagt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Ein Kostenzuspruch findet daher nicht statt.

Wien, am 4. November 2002

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100191.X00

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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