Rechtssatz
Daraus allein, dass Art 92 Abs 1 B-VG den OGH als oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen statuiert, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszuges bis zum OGH hätte. Der Instanzenzug kann vielmehr durch ein einfaches Gesetz abgekürzt werden. Dass dies hinsichtlich bereits anhängiger Prozesse nicht zulässig sein sollte, kann aus keiner Bestimmung des B-VG entnommen werden. Eine Veranlassung, gemäß Art 140 B-VG an den VfGH heranzutreten, besteht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042729Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014