Norm
KFG 1967 §60 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Geltendmachung des Anspruches gegen Versicherten und Versicherer mit derselben Klage läßt sich nicht wie im Falle einer nur nach § 11 ZPO zu beurteilenden Streitgenossenschaft jederzeit in mehrere selbständige Einzelklagen auflösen. In diese Streitgenossenschaft ist auch der mitversicherte Lenker einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035596Dokumentnummer
JJR_19720613_OGH0002_0080OB00100_7200000_001