Norm
ZPO §557Rechtssatz
Über die ursprünglichen Einwendungen hinausgehendes, nicht als deren bloß nähere Ausführung qualifizierbares Vorbringen ist zulässig, wenn der Beklagte gleichzeitig behauptet und unter Beweis stellt, daß er ohne sein Verschulden von diesen Umständen nicht früher Kenntnis erlangt habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0044755Dokumentnummer
JJR_19720613_OGH0002_0080OB00120_7200000_001